Rechtssatz RS0019353
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019353
Geschäftszahl
7Ob349/56; 2Ob311/65; 6Ob65/74; 1Ob192/04y
Entscheidungsdatum
10.05.2005
Rechtssatz
Die vermutete Vertretungsmacht des Mannes umfasst nicht die Übernahme von Verpflichtungen in Bezug auf die Benützung von Liegenschaften durch Dritte. Die Einräumung eines solchen Rechts bedeutet die Übernahme einer erheblichen Last durch die Liegenschaftseigentümer. Sie ist daher, wenn sie Gegenstand einer Nebenabrede zu einem Kaufvertrag war, auch nicht unter dem Gesichtspunkte des § 1029 ABGB durch die auf Veräußerung eines anderen Grundstückes lautende Spezialvollmacht gedeckt.Die vermutete Vertretungsmacht des Mannes umfasst nicht die Übernahme von Verpflichtungen in Bezug auf die Benützung von Liegenschaften durch Dritte. Die Einräumung eines solchen Rechts bedeutet die Übernahme einer erheblichen Last durch die Liegenschaftseigentümer. Sie ist daher, wenn sie Gegenstand einer Nebenabrede zu einem Kaufvertrag war, auch nicht unter dem Gesichtspunkte des Paragraph 1029, ABGB durch die auf Veräußerung eines anderen Grundstückes lautende Spezialvollmacht gedeckt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 349/56
Entscheidungstext OGH 12.09.1956 7 Ob 349/56
Veröff: EvBl 1957/201 S 296
- 2 Ob 311/65
Entscheidungstext OGH 05.11.1965 2 Ob 311/65
Einschränkend; Veröff: SZ 38/185 = LwBetr 1966,113
- 6 Ob 65/74
Entscheidungstext OGH 30.05.1974 6 Ob 65/74
Auch; Beisatz: Hier: Dienstbarkeit (T1)
- 1 Ob 192/04y
Entscheidungstext OGH 10.05.2005 1 Ob 192/04y
nur: Die vermutete Vertretungsmacht des Mannes umfasst nicht die Übernahme von Verpflichtungen in Bezug auf die Benützung von Liegenschaften durch Dritte. Die Einräumung eines solchen Rechts bedeutet die Übernahme einer erheblichen Last durch die Liegenschaftseigentümer. (T2)
Schlagworte
SW: § 1239 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0019353
Dokumentnummer
JJR_19560912_OGH0002_0070OB00349_5600000_001