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Rechtssatz RS0019369

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019369

Geschäftszahl

3Ob619/82; 8Ob557/85

Entscheidungsdatum

10.10.1985

Rechtssatz

Es ist auch möglich, daß eine ursprünglich als Vollzession vereinbarte Abtretung nachträglich in eine abgeschwächte Abtretung umgewandelt wird. Voraussetzung für eine derart abgeschwächte Abtretung ist es, daß der Zessionat den Zedenten bevollmächtigt hat, die zedierte Forderung beim Schuldner, ungeachtet der erfolgten Zession, einzuziehen. Gemäß Paragraph 1008, ABGB ist eine Spezialvollmacht nötig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 619/82
    Entscheidungstext OGH 17.11.1982 3 Ob 619/82
  • 8 Ob 557/85
    Entscheidungstext OGH 10.10.1985 8 Ob 557/85
    nur: Es ist auch möglich, daß eine ursprünglich als Vollzession vereinbarte Abtretung nachträglich in eine abgeschwächte Abtretung umgewandelt wird. Voraussetzung für eine derart abgeschwächte Abtretung ist es, daß der Zessionat den Zedenten bevollmächtigt hat, die zedierte Forderung beim Schuldner, ungeachtet der erfolgten Zession, einzuziehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019369

Dokumentnummer

JJR_19821117_OGH0002_0030OB00619_8200000_001