Rechtssatz RS0019369
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019369
Geschäftszahl
3Ob619/82; 8Ob557/85
Entscheidungsdatum
10.10.1985
Rechtssatz
Es ist auch möglich, daß eine ursprünglich als Vollzession vereinbarte Abtretung nachträglich in eine abgeschwächte Abtretung umgewandelt wird. Voraussetzung für eine derart abgeschwächte Abtretung ist es, daß der Zessionat den Zedenten bevollmächtigt hat, die zedierte Forderung beim Schuldner, ungeachtet der erfolgten Zession, einzuziehen. Gemäß § 1008 ABGB ist eine Spezialvollmacht nötig.Es ist auch möglich, daß eine ursprünglich als Vollzession vereinbarte Abtretung nachträglich in eine abgeschwächte Abtretung umgewandelt wird. Voraussetzung für eine derart abgeschwächte Abtretung ist es, daß der Zessionat den Zedenten bevollmächtigt hat, die zedierte Forderung beim Schuldner, ungeachtet der erfolgten Zession, einzuziehen. Gemäß Paragraph 1008, ABGB ist eine Spezialvollmacht nötig.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 619/82
Entscheidungstext OGH 17.11.1982 3 Ob 619/82
- 8 Ob 557/85
Entscheidungstext OGH 10.10.1985 8 Ob 557/85
nur: Es ist auch möglich, daß eine ursprünglich als Vollzession vereinbarte Abtretung nachträglich in eine abgeschwächte Abtretung umgewandelt wird. Voraussetzung für eine derart abgeschwächte Abtretung ist es, daß der Zessionat den Zedenten bevollmächtigt hat, die zedierte Forderung beim Schuldner, ungeachtet der erfolgten Zession, einzuziehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019369
Dokumentnummer
JJR_19821117_OGH0002_0030OB00619_8200000_001