Rechtssatz RS0019376
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019376
Geschäftszahl
5Ob26/79; 5Ob153/10a; 5Ob181/11w
Entscheidungsdatum
07.10.2011
Rechtssatz
Lautet die Vollmacht nicht auf das bestimmte Geschäft, so muss sie neben dem Erfordernis, dass sie nicht älter als drei Jahre sein darf, mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 1008 ABGB vom Vollmachtgeber bei der Veräußerung von Liegenschaften auf diese Gattung der Geschäfte ausdrücklich ausgestellt sein. Bei Schenkungen ist eine besondere auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht notwendig. Allgemeine, selbst unbeschränkte Vollmachten sind in einem solchen Fall nur hinreichend, wenn die Gattung des Geschäftes in der Vollmacht ausgedrückt worden ist.Lautet die Vollmacht nicht auf das bestimmte Geschäft, so muss sie neben dem Erfordernis, dass sie nicht älter als drei Jahre sein darf, mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Paragraph 1008, ABGB vom Vollmachtgeber bei der Veräußerung von Liegenschaften auf diese Gattung der Geschäfte ausdrücklich ausgestellt sein. Bei Schenkungen ist eine besondere auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht notwendig. Allgemeine, selbst unbeschränkte Vollmachten sind in einem solchen Fall nur hinreichend, wenn die Gattung des Geschäftes in der Vollmacht ausgedrückt worden ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 26/79
Entscheidungstext OGH 25.09.1979 5 Ob 26/79
- 5 Ob 153/10a
Entscheidungstext OGH 02.12.2010 5 Ob 153/10a
Beisatz: Die Vollmachtserfordernisse des § 31 Abs 6 GBG sind alternativ zu verstehen: Eine Vollmacht, die nicht älter als drei Jahre ist, muss nicht auch noch eine Spezialvollmacht sein. (T1); Beisatz: Unter der Bevollmächtigung, „Sachen zu veräußern“ ist ganz grundsätzlich jedes Geschäft zu verstehen, durch das Vermögenswerte gegen eine Gegenleistung hingegeben werden. (T2)
- 5 Ob 181/11w
Entscheidungstext OGH 07.10.2011 5 Ob 181/11w
Auch; Beisatz: Dies gilt auch für Vollmachten nach § 54 UGB. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019376
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19790925_OGH0002_0050OB00026_7900000_004