Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0019379×

Rechtssatz RS0019379

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019379

Geschäftszahl

6Ob600/85

Entscheidungsdatum

04.06.1987

Rechtssatz

Auf einen Beratungsvertrag (Beratung beim Aushandeln von Frachtverträgen und deren Abwicklung, wobei sich der Geschäftsherr den Abschluss der Verträge vorbehielt) ist die Vorschrift des Paragraph 1009, ABGB über die redliche Besorgung der übertragenen Aufgabe sinngemäß anzuwenden, sodass auch den Berater die daraus von Lehre und Rechtsprechung gefolgerte umfassende Treuepflicht trifft. Die Verletzung dieser Treuepflicht - Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht, Ausnützen einer Zwangslage des Geschäftsherrn zugunsten eines Dritten - berechtigt den Geschäftsherrn zur vorzeitigen Auflösung des auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrages.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 600/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 6 Ob 600/85
    Veröff: EvBl 1988/5 S 50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0019379

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010

Dokumentnummer

JJR_19870604_OGH0002_0060OB00600_8500000_001