Rechtssatz RS0019391
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019391
Entscheidungsdatum
06.11.1979
Norm
ABGB §1009
EVHGB Art7 Nr4 Abs2
Rechtssatz
Die Herausgabepflicht eines Beauftragten, bzw eines mit der Führung der Geschäfte einer Personalhandelsgesellschaft betrauten Gesellschafters beruht auf der jeden mit Geschäftsbesorgungen treffenden Treuepflicht, die Interessen des Auftraggebers allen anderen Überlegungen voranzustellen und unter Zurückstellung eigener Interessen auf die sich aus der Besorgung fremder Geschäfte ergebende Möglichkeit zu verzichten, daraus persönlichen Nutzen zu ziehen, damit erst gar nicht die Versuchung aufkomme, den eigenen Interessen einem maßgeblichen Einfluß auf die notwendigen Entscheidungen zu gewähren. Dies schließt auch die Erwägung ein, daß demjenigen, für dessen Rechnung ein anderer Geschäfte führt, auch die gesamten Vorteile daraus gebühren, da er doch ebenso die gesamte Gefahr zu tragen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019391
Dokumentnummer
JJR_19791106_OGH0002_0050OB00764_7800000_002