Rechtssatz RS0019406
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019406
Entscheidungsdatum
25.09.1973
Rechtssatz
Die gesetzliche Vertretungsmacht des Mannes ersetzt die zum Abschluß eines Vergleichs nach § 1008 ABGB erforderliche Gattungsvollmacht, wenn dieses Geschäft zum gewöhnlichen Betrieb der in Frage stehenden Verwaltung des Frauenvermögens gehört (hier vergleichsweise Bereinigung strittiger Ansprüche aus einem Kaufvertrag über eine Waschmaschine).Die gesetzliche Vertretungsmacht des Mannes ersetzt die zum Abschluß eines Vergleichs nach Paragraph 1008, ABGB erforderliche Gattungsvollmacht, wenn dieses Geschäft zum gewöhnlichen Betrieb der in Frage stehenden Verwaltung des Frauenvermögens gehört (hier vergleichsweise Bereinigung strittiger Ansprüche aus einem Kaufvertrag über eine Waschmaschine).
Schlagworte
§ 1238 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0019406
Dokumentnummer
JJR_19730925_OGH0002_0030OB00073_7300000_005