Rechtssatz RS0019424
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019424
Entscheidungsdatum
27.08.1992
Rechtssatz
Die einverständliche Auflösung eines Mietvertrages ist kein unentgeltliches Rechtsgeschäft, da sie für beide Teile die Befreiung von Pflichten zur Folge hat. Es bedarf für den Bevollmächtigten zur Auflösung des Mietvertrages keiner auf die Gattung des Geschäftes lautenden Vollmacht im Sinne des § 1008 ABGB, vielmehr genügt eine allgemeine Vollmacht.Die einverständliche Auflösung eines Mietvertrages ist kein unentgeltliches Rechtsgeschäft, da sie für beide Teile die Befreiung von Pflichten zur Folge hat. Es bedarf für den Bevollmächtigten zur Auflösung des Mietvertrages keiner auf die Gattung des Geschäftes lautenden Vollmacht im Sinne des Paragraph 1008, ABGB, vielmehr genügt eine allgemeine Vollmacht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0019424
Dokumentnummer
JJR_19510912_OGH0002_0030OB00361_5100000_001