Rechtssatz RS0019489
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019489
Entscheidungsdatum
07.06.1984
Rechtssatz
Die Vereinbarung zwischen dem Beauftragten und dem Dritten über eine Zuwendung ist ein schwebend unwirksames Rechtsgeschäft, das nur durch die Genehmigung des Machtgebers wirksam werden kann. Während des Schwebezustandes ist eine Klage auf Leistung dieser Zuwendung nicht möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019489
Dokumentnummer
JJR_19840607_OGH0002_0060OB00549_8300000_001