Rechtssatz RS0019496
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019496
Entscheidungsdatum
02.03.1982
Rechtssatz
Ist das Selbstkontrahieren vertraglich oder durch einseitige Willensäußerung des Vollmachtgebers gestattet, so ist es trotzdem unzulässig, wenn der Vertreter dabei unredlich vorgeht; den Vollmachtgeber trifft aber die Beweislast dafür, daß durch das Selbstkontrahieren seine Interessen verletzt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019496
Dokumentnummer
JJR_19820302_OGH0002_0050OB00004_8200000_002