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Rechtssatz RS0019511×

Rechtssatz RS0019511

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019511

Geschäftszahl

3Ob51/85

Entscheidungsdatum

03.07.1985

Rechtssatz

Die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses ist an sich gleichbedeutend mit der Anerkennung der inneren Richtigkeit der Bilanz und würde daher bedeuten, daß die Generalversammlung die Aufnahme eines strittigen Ölgemäldes als Anlagegut und die Art der Bewertung desselben in der Bilanz genehmigte. Trotzdem schließt eine solche Genehmigung durch die neuen Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung noch nicht konkludent die Genehmigung des Kaufes dieses Bildes vom alleinigen Geschäftsführer und früher auch alleinigen Gesellschafter in sich.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 51/85
    Entscheidungstext OGH 03.07.1985 3 Ob 51/85
    Veröff: RdW 1986,39

Schlagworte

GmbH GesmbH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0019511

Dokumentnummer

JJR_19850703_OGH0002_0030OB00051_8500000_002