Rechtssatz RS0019555
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019555
Entscheidungsdatum
22.09.1983
Rechtssatz
Übernimmt ein Rechtsanwalt die Erwirkung der Zustimmung der Grundverkehrskommission zu einem genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft, hat er schon in der schriftlichen Eingabe jenen Sachverhalt vorzubringen und die allenfalls erforderlichen Bescheinigungsmittel anzuschliessen, die eine mündliche Verhandlung der grundverkehrskommission allenfalls entbehrlich machen. Hat er dies unterlassen, und wurde nur deshalb eine mündliche Verhandlung von der Grundverkehrskommission notwendig, so kann er eine Entlohnung für die Verhandlung nicht begehren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0019555
Dokumentnummer
JJR_19830922_OGH0002_0070OB00644_8300000_001