Rechtssatz RS0019557
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019557
Entscheidungsdatum
12.12.1985
Rechtssatz
Eine schlüssige Bevollmächtigung kann insbesondere im Dulden liegen. Sie ist anzunehmen, wenn ein bisher nicht bevollmächtigter Angestellter oder Geschäftsvermittler vor den Augen des Geschäftsherrn Vertretungsakte setzt, der Geschäftsherr nicht widerspricht und das Verhalten des Vertreters duldet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0019557
Dokumentnummer
JJR_19851212_OGH0002_0070OB00642_8500000_005