Rechtssatz RS0019590
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019590
Entscheidungsdatum
15.12.1978
Norm
ABGB §1016
EVHGB Art8 Nr4
Rechtssatz
1.) Daß ein Vertreter - Erteilung von Vertretungsmacht vorausgesetzt - den Machthaber auch dadurch berechtigen und verpflichten kann, daß er unter dessen Namen rechtsgeschäftlich handelt, ist heute anerkannt (hier: Unterfertigung eines Wechsels).
2.) Bei mangelnder Vollmacht ist der Handelnde als falsus procurator zu behandeln und haftet grundsätzlich sowohl nach bürgerlichem Recht als auch nach Handelsrecht für den Schaden, der daraus resultiert, daß der vermeintlich gegebene Anspruch gegen den unwirksam Vertretenen geltend gemacht wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0019590
Dokumentnummer
JJR_19781215_OGH0002_0010OB00753_7800000_001