Rechtssatz RS0019650
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019650
Entscheidungsdatum
28.04.1994
Rechtssatz
Können die Eigentümer eines Grundstückes erkennen, daß einer der Miteigentümer Verträge zu Lasten dieser Liegenschaft schließt, ist die Duldung der aus diesen Verträgen entspringenden, in Anbetracht der Anzahl der Berechtigten keineswegs unbeachtlichen Nutzung der Liegenschaft als Genehmigung zu deuten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0019650
Dokumentnummer
JJR_19940428_OGH0002_0080OB00644_9300000_001