Rechtssatz RS0019680
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019680
Geschäftszahl
3Ob119/83; 3Ob51/85
Entscheidungsdatum
03.07.1985
Rechtssatz
Wenn ein Kaufmann mit einer wirtschaftlich von ihm allein getragenen juristischen Person ein "Insichgeschäft" konkludent abschließen wollte, muß im Interesse des Gläubigerschutzes ein sehr strenger Maßstab angelegt werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 119/83
Entscheidungstext OGH 14.12.1983 3 Ob 119/83
- 3 Ob 51/85
Entscheidungstext OGH 03.07.1985 3 Ob 51/85
Vgl auch; Beisatz: Auch bei der Einmann - Gesellschaft mit beschränkter Haftung decken sich deren Interessen keineswegs immer mit jenen des einzigen Gesellschafters. "Dritte", deren Interessen durch das Insichgeschäft berührt werden, sind einerseits zB die Gläubiger der Gesellschaft, aber auch die Gläubiger ihres früheren alleinigen Gesellschafters, also das Interesse der Öffentlichkeit nach einer Abgrenzung des Vermögens der Gesellschaft von jenem ihres Gesellschafters. (T1) Veröff: RdW 1986,39
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0019680
Dokumentnummer
JJR_19831214_OGH0002_0030OB00119_8300000_002