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Rechtssatz RS0019699

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019699

Geschäftszahl

4Ob320/73

Entscheidungsdatum

19.06.1973

Rechtssatz

Der Kläger kann seinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten nicht darauf stützen, daß sich diese nicht gegen die Führung des Unternehmens eines Dritten unter einer Bezeichnung, die zu Verwechslungen mit dem von ihnen betriebenen Fotografengewerbe Anlaß geben könnte, zur Wehr setzten. Die Nichtausübung eines den Beklagten möglicherweise zustehenden Unterlassungsanspruches gegen den Dritten ist im Verhältnis zum Kläger nicht rechtswidrig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 320/73
    Entscheidungstext OGH 19.06.1973 4 Ob 320/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0019699

Dokumentnummer

JJR_19730619_OGH0002_0040OB00320_7300000_002