Rechtssatz RS0019699
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019699
Entscheidungsdatum
19.06.1973
Rechtssatz
Der Kläger kann seinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten nicht darauf stützen, daß sich diese nicht gegen die Führung des Unternehmens eines Dritten unter einer Bezeichnung, die zu Verwechslungen mit dem von ihnen betriebenen Fotografengewerbe Anlaß geben könnte, zur Wehr setzten. Die Nichtausübung eines den Beklagten möglicherweise zustehenden Unterlassungsanspruches gegen den Dritten ist im Verhältnis zum Kläger nicht rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0019699
Dokumentnummer
JJR_19730619_OGH0002_0040OB00320_7300000_002