Rechtssatz RS0019703
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019703
Entscheidungsdatum
14.06.1971
Rechtssatz
Der Tankstellenunternehmer, der seinem Tankwart die Befugnis einräumt, unter Benutzung seines Geschäftslokals gewisse ursprünglich zum Tankstellenbetrieb gehörige Geschäfte (über Schmierstoffe und "sonstige Handelsware") auf eigene Rechnung zu führen, setzt einen die Vertretungsmacht des Tankwarts begründenden äußeren Tatbestand, wenn er es unterläßt, in den Räumen der Tankstelle für Dritte erkennbar auf die Unternehmereigenschaft des Tankwarts hinzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0019703
Dokumentnummer
JJR_19710614_OGH0002_0010OB00154_7100000_001