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Rechtssatz RS0019709

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019709

Geschäftszahl

5Ob670/81

Entscheidungsdatum

13.10.1981

Rechtssatz

Die Sicherheit des Rechtsverkehrs erfordert die deutliche Kundgabe einer Einschränkung der Ladenvollmacht. Ist jedoch deutlich erkennbar, daß der im Laden Angestellte nicht inkassoberechtigt ist, (hier durch Einrichtung einer Firmenkassa und entsprechenden Hinweis auf den Vertragsformularen), so ist er bezüglich entgegengenommener Beträge als Bote des Zahlenden anzusehen, es sei denn, dieser weist ein (fahrlässiges) Verhalten des Geschäftsherrn nach, aus dem er ableiten konnte, daß der Inkassoausschluß (zumindest ihm gegenüber) nicht gelten solle. An einen solchen Nachweis sind aber besonders strenge Anforderungen zu stellen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 670/81
    Entscheidungstext OGH 13.10.1981 5 Ob 670/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0019709

Dokumentnummer

JJR_19811013_OGH0002_0050OB00670_8100000_001