Rechtssatz RS0019722
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019722
Entscheidungsdatum
28.11.1979
Rechtssatz
Duldete die Ehefrau, daß ihr Gatte deshalb, weil sie die Gewerbeberechtigung besaß, sich zur Durchführung seiner Geschäfte ihrer Firma bediente, darf sie sich nicht beschwert erachten, wenn auch sie aus derartigen Geschäften in Anspruch genommen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019722
Dokumentnummer
JJR_19791128_OGH0002_0060OB00704_7900000_001