Rechtssatz RS0019734
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019734
Entscheidungsdatum
25.03.1981
Rechtssatz
Wenn der Zulassungsbesitzer den Personenkraftwagen samt dem Zulassungsschein einer anderen Person überläßt, setzt er noch kein solches Verhalten, das bei einem Dritten den Eindruck erwecken müßte, er habe dieser Person die Verwaltung des Personenkraftwagens im Sinne des § 1029 Satz 2 ABGB anvertraut oder sie bevollmächtigt, für seine Rechnung Reparaturaufträge zu erteilen. Das Unterlassen der Abmeldung entgegen §§ 42 Abs 1, 43 Abs 4 lit c KFG kann einen solchen äußeren Tatbestand im Sinne des Vertretungsrechtes nicht herbeiführen.Wenn der Zulassungsbesitzer den Personenkraftwagen samt dem Zulassungsschein einer anderen Person überläßt, setzt er noch kein solches Verhalten, das bei einem Dritten den Eindruck erwecken müßte, er habe dieser Person die Verwaltung des Personenkraftwagens im Sinne des Paragraph 1029, Satz 2 ABGB anvertraut oder sie bevollmächtigt, für seine Rechnung Reparaturaufträge zu erteilen. Das Unterlassen der Abmeldung entgegen Paragraphen 42, Absatz eins, 43, Absatz 4, Litera c, KFG kann einen solchen äußeren Tatbestand im Sinne des Vertretungsrechtes nicht herbeiführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0019734
Dokumentnummer
JJR_19810325_OGH0002_0030OB00581_8000000_001