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Rechtssatz RS0019742

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019742

Geschäftszahl

3Ob676/80

Entscheidungsdatum

25.03.1981

Rechtssatz

Der Schuldner, der die Abtretung nicht kannte, wird durch einen vom Willen des Abtretenden abhängigen Erlöschungsgrund, wie Zahlung, Erlaß, Aufrechnung und dergleichen, frei. Der Übernehmer muß die an den Überträger, obwohl dieser nicht mehr Gläubiger ist, geleistete Zahlung gelten lassen und ebenso jedes andere in Unkenntnis der Abtretung vom Schuldner mit dem Überträger zum Nachteil des Übernehmers geschlossene Geschäft. Der Überträger, der die Leistung für sich eingezogen hat, muß sie dem Übernehmer nach den Grundsätzen der unechten Geschäftsführung ohne Auftrag herausgeben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 676/80
    Entscheidungstext OGH 25.03.1981 3 Ob 676/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0019742

Dokumentnummer

JJR_19810325_OGH0002_0030OB00676_8000000_001