Rechtssatz RS0019742
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019742
Entscheidungsdatum
25.03.1981
Rechtssatz
Der Schuldner, der die Abtretung nicht kannte, wird durch einen vom Willen des Abtretenden abhängigen Erlöschungsgrund, wie Zahlung, Erlaß, Aufrechnung und dergleichen, frei. Der Übernehmer muß die an den Überträger, obwohl dieser nicht mehr Gläubiger ist, geleistete Zahlung gelten lassen und ebenso jedes andere in Unkenntnis der Abtretung vom Schuldner mit dem Überträger zum Nachteil des Übernehmers geschlossene Geschäft. Der Überträger, der die Leistung für sich eingezogen hat, muß sie dem Übernehmer nach den Grundsätzen der unechten Geschäftsführung ohne Auftrag herausgeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0019742
Dokumentnummer
JJR_19810325_OGH0002_0030OB00676_8000000_001