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Rechtssatz RS0019743

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019743

Geschäftszahl

3Ob649/77

Entscheidungsdatum

20.12.1977

Rechtssatz

Der laufende Bedarf von zum Verbrauch bestimmten Sachen - gleichgültig ob Heizmaterial, Reinigungsmaterial oder Lebensmittel - gehört nicht zu "Anschaffungen". Bei Eindeckung für diese laufenden Lebensbedürfnisse könnte die zufolge Paragraphen 92, (aF), 1029 ABGB vermutete Vertretungsmacht der Gattin und der damit verbundene Schutz ihres jeweiligen Geschäftspartners nur wegfallen, wenn es sich um die Eindeckung für einen ungewöhnlich langen Zeitraum (oder mit einer offensichtlich nicht zum konkreten Haushalt passenden Warengattung) handeln würde. (Hier: Bestellung von Heizöl, und damit vorwiegend die Ehewohnung zwei Wintermonate lang zu beheizen, ist durch Paragraph 1029, ABGB gedeckt).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 649/77
    Entscheidungstext OGH 20.12.1977 3 Ob 649/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0019743

Dokumentnummer

JJR_19771220_OGH0002_0030OB00649_7700000_001