Rechtssatz RS0019745
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019745
Entscheidungsdatum
10.09.1992
Norm
ABGB §1016
EVHGB Art8 Nr11 Abs3
Rechtssatz
Äußerst ungewöhnliche Zusagen müssen beim Dritten objektiv Zweifel an der Vertretungsmacht erwecken, sodaß Erkundigungen über die Vertretungsmacht einzuholen sind. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob der Scheinvertreter selbst den Mangel seiner Vertretungsmacht kannte oder ihn hätte erkennen können; seine Haftung entfällt mangels Schutzwürdigkeit des Vertragspartners.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0019745
Dokumentnummer
JJR_19920910_OGH0002_0080OB01586_9200000_001