Rechtssatz RS0019749
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019749
Entscheidungsdatum
02.07.1975
Rechtssatz
Ein Vertrauensschutz des Kontrahenten auf den Bestand der Vertretungsmacht der Ehefrau greift nur dann ein, wenn er auf einen zureichenden äußeren Tatbestand gegründet ist. Für den Dritten müssen ausreichende Anhaltspunkte vorliegen, daß die Frau in der Tat den ehelichen Haushalt führt. Liegt nicht einmal der äußere Tatbestand der Übertragung einer Verwaltung, nämlich des ehelichen Haushaltes vor, so ist der Partner grundsätzlich nicht zu schützen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019749
Dokumentnummer
JJR_19750702_OGH0002_0010OB00085_7500000_001