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Rechtssatz RS0019749

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019749

Geschäftszahl

1Ob85/75

Entscheidungsdatum

02.07.1975

Rechtssatz

Ein Vertrauensschutz des Kontrahenten auf den Bestand der Vertretungsmacht der Ehefrau greift nur dann ein, wenn er auf einen zureichenden äußeren Tatbestand gegründet ist. Für den Dritten müssen ausreichende Anhaltspunkte vorliegen, daß die Frau in der Tat den ehelichen Haushalt führt. Liegt nicht einmal der äußere Tatbestand der Übertragung einer Verwaltung, nämlich des ehelichen Haushaltes vor, so ist der Partner grundsätzlich nicht zu schützen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 85/75
    Entscheidungstext OGH 02.07.1975 1 Ob 85/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019749

Dokumentnummer

JJR_19750702_OGH0002_0010OB00085_7500000_001