Rechtssatz RS0019790
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019790
Geschäftszahl
1Ob771/79; 7Ob26/90
Entscheidungsdatum
22.11.1990
Rechtssatz
Der mit dem Telefondienst eines Unternehmers beauftragte Angestellte ist zwar als zur Entgegennahme telefonischer Mitteilung befugt anzusehen, nicht aber zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen jegleicher Art. Aber auch eine sogenannte Anscheinsvollmacht im Sinne der schlüssigen Kundgabe der Erteilung eines Vollmacht, etwa gemäß § 1029 Satz 2 ABGB, im Rahmen des gewöhnlichen Umfanges einer anvertrauten Verwaltung, könnte höchstens für unbedingt notwendige, während der Abwesenheit des Unternehmers unaufschiebbare Maßnahmen anerkannt werden.Der mit dem Telefondienst eines Unternehmers beauftragte Angestellte ist zwar als zur Entgegennahme telefonischer Mitteilung befugt anzusehen, nicht aber zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen jegleicher "Art". Aber auch eine sogenannte Anscheinsvollmacht im Sinne der schlüssigen Kundgabe der Erteilung eines Vollmacht, etwa gemäß Paragraph 1029, Satz 2 ABGB, im Rahmen des gewöhnlichen Umfanges einer anvertrauten Verwaltung, könnte höchstens für unbedingt notwendige, während der Abwesenheit des Unternehmers unaufschiebbare Maßnahmen anerkannt werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 771/79
Entscheidungstext OGH 16.04.1980 1 Ob 771/79
- 7 Ob 26/90
Entscheidungstext OGH 22.11.1990 7 Ob 26/90
Beisatz: Ohne entsprechende Anhaltspunkte darf nicht unterstellt werden, daß jene Personen, die gewisse Betriebsmittel und Betriebseinrichtungen eines Unternehmens wie etwa Fernsprecher oder Fernschreiber zu verwenden berechtigt sind, damit auch in rechtsverbindlicher Weise rechtsgeschäftliche Erklärungen jegleicher Art für den Geschäftsherrn abgeben dürfen. (T1) Veröff: VersRdSch 1991,385 = RdW 1991,174 = VersR 1992,214
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019790
Dokumentnummer
JJR_19800416_OGH0002_0010OB00771_7900000_001