Rechtssatz RS0019796
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019796
Entscheidungsdatum
28.09.1983
Rechtssatz
Aufwendungen auf eine fremde Sache, die in der Hoffnung erbracht werden, diese später erwerben zu können und sich damit den Vorteil dieser Aufwendungen selbst zuzuwenden, begründen einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB.Aufwendungen auf eine fremde Sache, die in der Hoffnung erbracht werden, diese später erwerben zu können und sich damit den Vorteil dieser Aufwendungen selbst zuzuwenden, begründen einen Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0019796
Dokumentnummer
JJR_19830928_OGH0002_0030OB00579_8300000_001