Rechtssatz RS0019803
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019803
Geschäftszahl
5Ob251/70; 1Ob94/71; 4Ob506/73; 3Ob649/77; 7Ob565/83
Entscheidungsdatum
14.04.1983
Rechtssatz
Aus § 1029 ABGB im Zusammenhalt mit § 92 ABGB wird abgeleitet, daß der Ehemann in der Regel der Frau die Verwaltung des Haushaltes anvertraut und ihr dadurch die Macht eingeräumt hat, alles das zu tun, was die Verwaltung des gemeinsamen Haushaltes erfordert. Diese "Schlüsselgewalt" deckt aber nur jene Geschäfte, deren Besorgung eine ordentliche und standesgemäße Führung des Haushaltes gewöhnlich mit sich bringt (so schon SZ 31/85 und andere).Aus Paragraph 1029, ABGB im Zusammenhalt mit Paragraph 92, ABGB wird abgeleitet, daß der Ehemann in der Regel der Frau die Verwaltung des Haushaltes anvertraut und ihr dadurch die Macht eingeräumt hat, alles das zu tun, was die Verwaltung des gemeinsamen Haushaltes erfordert. Diese "Schlüsselgewalt" deckt aber nur jene Geschäfte, deren Besorgung eine ordentliche und standesgemäße Führung des Haushaltes gewöhnlich mit sich bringt (so schon SZ 31/85 und andere).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 251/70
Entscheidungstext OGH 28.10.1970 5 Ob 251/70
Veröff: RZ 1971,89
- 1 Ob 94/71
Entscheidungstext OGH 15.04.1971 1 Ob 94/71
Veröff: SZ 44/46 = RZ 1971,156 = EvBl 1971/329 S 628 = JBl 1972,97
- 4 Ob 506/73
Entscheidungstext OGH 13.02.1973 4 Ob 506/73
Veröff: HS 8086
- 3 Ob 649/77
Entscheidungstext OGH 20.12.1977 3 Ob 649/77
- 7 Ob 565/83
Entscheidungstext OGH 14.04.1983 7 Ob 565/83
nur: Diese "Schlüsselgewalt" deckt aber nur jene Geschäfte, deren Besorgung eine ordentliche und standesgemäße Führung des Haushaltes gewöhnlich mit sich bringt (so schon SZ 31/85 und andere). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0019803
Dokumentnummer
JJR_19701028_OGH0002_0050OB00251_7000000_002