Rechtssatz RS0019805
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019805
Geschäftszahl
7Ob26/90; 1Ob244/02t; 7Ob203/03h
Entscheidungsdatum
10.09.2003
Rechtssatz
Es besteht auch keine rechtliche Vermutung dafür, daß derjenige, der am Fernsprecher oder mittels Fernschreiber namens des Geschäftsherrn eine Erklärung abgibt, innerhalb der im zustehenden Vertretungsmacht handelt. Wer sich des Fernsprechers oder Fernschreibers bedient, ist daher grundsätzlich nicht der Verpflichtung enthoben, sich zu vergewissern, ob der, mit dem er verhandelt, zu den abgegebenen Erklärungen befugt ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 26/90
Entscheidungstext OGH 22.11.1990 7 Ob 26/90
Veröff: VersRdSch 1991,385 = RdW 1991,174 = VersR 1992,214
- 1 Ob 244/02t
Entscheidungstext OGH 27.05.2003 1 Ob 244/02t
Beisatz: Bei den "Telefon-Mehrwertdiensten" sind zwei Verträge zu unterscheiden, einmal der Vertrag des Anschlussinhabers mit dem Netzbetreiber und zum anderen der Vertrag mit dem Mehrwertdiensteleister, dessen Partner der jeweilige Benutzer des Anschlusses ist. (Für die Annahme einer Anscheinsvollmacht des Anschlussinhabers an den Benutzer gebricht es an der Offenkundigkeit.) (T1); Veröff: SZ 2003/60
- 7 Ob 203/03h
Entscheidungstext OGH 10.09.2003 7 Ob 203/03h
Vgl; Beisatz: Im vorliegenden Fall wurde seitens der beklagten Versicherung das Risiko eines "freien Fahrens auf einer Rennstrecke" ausdrücklich als im Versicherungsschutz gedeckt zugesagt. Dass diese Deckungszusage von einer "inkompetenten" Stelle der beklagten Versicherung und damit rechtsunwirksam abgegeben worden wäre, wurde von der beklagten Partei nicht einmal behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt. Der klagende Versicherungsnehmer hatte auch keinen Anlass, an der Verbindlichkeit der ihm sohin von (offensichtlich) kompetenter Stelle gemachten Zusage ernsthaft zu zweifeln. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0019805
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017
Dokumentnummer
JJR_19901122_OGH0002_0070OB00026_9000000_001