Rechtssatz RS0019868
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019868
Entscheidungsdatum
28.02.1978
Rechtssatz
Ein Tauschvertrag ist auch dann gegeben, wenn die Parteien vereinbaren, daß der eine der beiden Teile dem anderen eine Liegenschaft überträgt und dass die Gegenleistung darin besteht, daß ihm eine Liegenschaft übergeben wird, die ein Dritter zu diesem Zwecke zur Verfügung stellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0019868
Dokumentnummer
JJR_19780228_OGH0002_0080OB00571_7700000_001