Rechtssatz RS0019878
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019878
Entscheidungsdatum
12.04.1988
Rechtssatz
Bei Beurteilung der vom Schädiger zu ersehenden Vorsorgekosten werden in der Regel wohl weitgehend die Voraussetzungen des § 273 Abs 1 ZPO vorliegen. Die Ermittlung der vom Schädiger zu ersetzenden Vorsorgekosten erfolgt durch Division der Jahreskosten durch die Anzahl der Einsatztage und Multiplikation mit der Zahl der Ausfallstage bei Reservehaltung zur Förderung eigener und fremder Interessen.Bei Beurteilung der vom Schädiger zu ersehenden Vorsorgekosten werden in der Regel wohl weitgehend die Voraussetzungen des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO vorliegen. Die Ermittlung der vom Schädiger zu ersetzenden Vorsorgekosten erfolgt durch Division der Jahreskosten durch die Anzahl der Einsatztage und Multiplikation mit der Zahl der Ausfallstage bei Reservehaltung zur Förderung eigener und fremder Interessen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 71/86
Entscheidungstext OGH 09.04.1987 8 Ob 71/86
Veröff: SZ 60/65
- 2 Ob 57/87
Entscheidungstext OGH 12.04.1988 2 Ob 57/87
nur: Die Ermittlung der vom Schädiger zu ersetzenden Vorsorgekosten erfolgt durch Division der Jahreskosten durch die Anzahl der Einsatztage und Multiplikation mit der Zahl der Ausfallstage bei Reservehaltung zur Förderung eigener und fremder Interessen. (T1) Veröff: ZVR 1988/125 S 274
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0019878
Dokumentnummer
JJR_19870409_OGH0002_0080OB00071_8600000_001