Rechtssatz RS0019884
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019884
Geschäftszahl
1Ob8/79; 2Ob114/03h
Entscheidungsdatum
12.06.2003
Rechtssatz
Der Unterschied zwischen Ansprüchen nach §§ 1041 und 1042 ABGB liegt darin, daß im ersteren Fall dem Bereicherten ein weiterer Vermögenswert zufließt, wogegen im letzteren Fall ihm die Erfüllung einer Verbindlichkeit abgenommen wird.Der Unterschied zwischen Ansprüchen nach Paragraphen 1041 und 1042 ABGB liegt darin, daß im ersteren Fall dem Bereicherten ein weiterer Vermögenswert zufließt, wogegen im letzteren Fall ihm die Erfüllung einer Verbindlichkeit abgenommen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019884
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19790330_OGH0002_0010OB00008_7900000_001