Rechtssatz RS0019906
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019906
Entscheidungsdatum
06.12.2001
Rechtssatz
Die Vorsorgekosten (Kosten der Haltung eines Ersatzfahrzeuges) setzen sich zusammen aus
den Kosten des Kapitaleinsatzes und der Verzinsung des jeweils eingesetzten Kapitals. Der Kapitaleinsatz bezieht sich nicht nur auf das Reservefahrzeug selbst, sondern auch auf die für die Unterbringung und Wartung des Fahrzeuges erforderlichen Anlagen zu einem auf das Reservefahrzeug entfallenden Bruchteil;
den laufenden Aufwendungen für Wartung und Instandhaltung des Fahrzeuges und der erforderlichen Anlagen sowie für Steuer und Versicherungen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 71/86
Entscheidungstext OGH 09.04.1987 8 Ob 71/86
Veröff: SZ 60/65
- 2 Ob 272/01s
Entscheidungstext OGH 06.12.2001 2 Ob 272/01s
Vgl auch; Beisatz: Die gesamte Abschreibung für Abnutzung ist bei Berechnung der Vorsorgekosten zu berücksichtigen; eine Differenzierung zwischen altersbedingtem und betriebsbedingtem Wertverlust hat danach nicht zu erfolgen. (T1)
Schlagworte
Reservehaltungskosten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0019906
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009
Dokumentnummer
JJR_19870409_OGH0002_0080OB00071_8600000_002