Rechtssatz RS0019980
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019980
Entscheidungsdatum
11.01.1979
Rechtssatz
Die "Verwendung zum Nutzen eines anderen" im Sinne des § 1041 ABGB muß diesem einen Vorteil gebracht haben. Soweit Vermögensrechte in Betracht kommen, muß der Geschäftsherr bereichert sein; zu ersetzen ist daher der Wert des Nutzens, der ihm zugeflossen ist.Die "Verwendung zum Nutzen eines anderen" im Sinne des Paragraph 1041, ABGB muß diesem einen Vorteil gebracht haben. Soweit Vermögensrechte in Betracht kommen, muß der Geschäftsherr bereichert sein; zu ersetzen ist daher der Wert des Nutzens, der ihm zugeflossen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019980
Dokumentnummer
JJR_19790111_OGH0002_0070OB00775_7800000_001