Rechtssatz RS0020028
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020028
Entscheidungsdatum
09.10.1973
Rechtssatz
Der Anspruch des Bestandgebers gegen den seinerzeit Mietrechte in eine offene Handelsgesellschaft einbringenden Bestandnehmer und seine Rechtsnachfolger schließt es aus, daß der Bestandgeber mit seinem Anspruch aus § 1109 ABGB sich an einen Dritten (Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft) halten kann, der seinerseits zufolge seiner Rechtsbeziehungen zum Schuldner "Nutzen" zieht, also in Wahrheit überhaupt nur bei Außerachtlassung der dargestellten Rechtsbeziehungen im Ergebnis als "Nutznießer" bezeichnet werden könnte.Der Anspruch des Bestandgebers gegen den seinerzeit Mietrechte in eine offene Handelsgesellschaft einbringenden Bestandnehmer und seine Rechtsnachfolger schließt es aus, daß der Bestandgeber mit seinem Anspruch aus Paragraph 1109, ABGB sich an einen Dritten (Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft) halten kann, der seinerseits zufolge seiner Rechtsbeziehungen zum Schuldner "Nutzen" zieht, also in Wahrheit überhaupt nur bei Außerachtlassung der dargestellten Rechtsbeziehungen im Ergebnis als "Nutznießer" bezeichnet werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0020028
Dokumentnummer
JJR_19731009_OGH0002_0030OB00171_7300000_001