Rechtssatz RS0020054
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020054
Geschäftszahl
5Ob536/76; 3Ob519/81
Entscheidungsdatum
24.06.1981
Rechtssatz
Die Parteien eines Kaufvertrages können als Nebenpflicht des Verkäufers auch andere als die im § 1061 ABGB genannten Pflichten (etwa den Anschluß einer Geschirrwaschmaschine an die Hochdruckwasserleitung) vereinbaren; die Nebenpflichten können sich auch auf dritte, der Vertragsleistung nahestehende Personen erstrecken.Die Parteien eines Kaufvertrages können als Nebenpflicht des Verkäufers auch andere als die im Paragraph 1061, ABGB genannten Pflichten (etwa den Anschluß einer Geschirrwaschmaschine an die Hochdruckwasserleitung) vereinbaren; die Nebenpflichten können sich auch auf dritte, der Vertragsleistung nahestehende Personen erstrecken.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 536/76
Entscheidungstext OGH 23.03.1976 5 Ob 536/76
Veröff: SZ 49/47
- 3 Ob 519/81
Entscheidungstext OGH 24.06.1981 3 Ob 519/81
Vgl auch; Beisatz: Bei der Lieferung von Bestandteilen kann es durchaus zu einer Nebenpflicht des Verkäufers gehören, diese auch in einer bestimmten Weise zusammenzubauen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0020054
Dokumentnummer
JJR_19760323_OGH0002_0050OB00536_7600000_001