Rechtssatz RS0020080
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020080
Entscheidungsdatum
23.04.1974
Rechtssatz
Der Anspruch auf Ersatz des vom Kläger für dessen vermeintliches Kind geleisteten Unterhaltes nach § 1042 ABGB hat zur Voraussetzung, daß der außereheliche Vater des Kindes während der Zeit, für die der Unterhaltsersatz begehrt wird, zum Unterhalt des Kindes verpflichtet war; der Verwendungsanspruch wird somit inhaltlich und zeitlich durch den Rahmen der Unterhaltspflicht beschränkt.Der Anspruch auf Ersatz des vom Kläger für dessen vermeintliches Kind geleisteten Unterhaltes nach Paragraph 1042, ABGB hat zur Voraussetzung, daß der außereheliche Vater des Kindes während der Zeit, für die der Unterhaltsersatz begehrt wird, zum Unterhalt des Kindes verpflichtet war; der Verwendungsanspruch wird somit inhaltlich und zeitlich durch den Rahmen der Unterhaltspflicht beschränkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0020080
Dokumentnummer
JJR_19740423_OGH0002_0080OB00064_7400000_001