Rechtssatz RS0020110
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020110
Entscheidungsdatum
27.11.1979
Rechtssatz
Der Faktor kann sich bei vertragswidriger Abtretung durch den Zedenten (Unternehmer) an einen Dritten nur an den Zedenten wenden, wenn sich der Dritte weigert die ihm abgetretenen Forderungen an den Faktor abzutreten. Dem Faktor steht kein Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB gegen den Dritten zu, wenn der Vermögensverschiebung ein gültiges Schuldverhältnis, nämlich ein Mantelzessionsvertrag des Zedenten mit dem Dritten als Kreditbesicherung zugrundeliegt.Der Faktor kann sich bei vertragswidriger Abtretung durch den Zedenten (Unternehmer) an einen Dritten nur an den Zedenten wenden, wenn sich der Dritte weigert die ihm abgetretenen Forderungen an den Faktor abzutreten. Dem Faktor steht kein Verwendungsanspruch gemäß Paragraph 1041, ABGB gegen den Dritten zu, wenn der Vermögensverschiebung ein gültiges Schuldverhältnis, nämlich ein Mantelzessionsvertrag des Zedenten mit dem Dritten als Kreditbesicherung zugrundeliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020110
Dokumentnummer
JJR_19791127_OGH0002_0050OB00661_7900000_002