Rechtssatz RS0020156
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020156
Entscheidungsdatum
06.11.1981
Rechtssatz
Wurde einer Vertragspartei die Befugnis eingeräumt, durch einseitige Erklärung entweder die gesamten Erträgnisse der übergebenen Grundstücke oder aber die Rückübertragung des Grundstückeigentums selbst zu begehren, kann in letzterer Hinsicht von einem Leibrentenvertrag unter auflösender Potestativbedingung, einem dem Übergeber eingeräumten Gestaltungsrecht oder einem Rücktrittsvorbehalt gesprochen werden. Die Vereinbarung steht jedenfalls, soweit das Recht, die Rückübertragung der Grundstücke zu fordern, in Rede steht, dem bei Kaufverträgen gesetzlich normierten Typus des Wiederkaufsrechtes nahe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0020156
Dokumentnummer
JJR_19811106_OGH0002_0010OB00757_8100000_001