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Rechtssatz RS0020169×

Rechtssatz RS0020169

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020169

Entscheidungsdatum

19.10.2023

Rechtssatz

Nach herrschender Auffassung führen Dissens, Geschäftsunfähigkeit, Irrtum, Nichteintreten einer vereinbarten Bedingung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage und dergleichen im Rechtsverhältnis zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten dazu, dass der Vorkaufsfall nicht eingetreten ist und im Falle eines zwischen Verpflichtetem und Berechtigtem schon vollzogenen Leistungsaustausches die beiderseitigen Leistungen kondizierbar sind.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 570/82
    Entscheidungstext OGH 14.07.1982 3 Ob 570/82
  • 1 Ob 653/83
    Entscheidungstext OGH 15.06.1983 1 Ob 653/83
    Veröff: SZ 56/96
  • 3 Ob 263/05f
    Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 263/05f
    Vgl auch; Beisatz: Ein wegen Geschäftsunfähigkeit des Verkäufers von vornherein nichtiger Kaufvertrag löst den Vorkaufsfall nicht aus. (T1)
  • 2 Ob 27/13d
    Entscheidungstext OGH 07.05.2013 2 Ob 27/13d
    Auch; Beisatz: Zur Kategorie der „ungültigen“ Vorkaufsfälle zählen neben den nichtigen Rechtsgeschäften (siehe oben) auch jene, die wegen eines ihnen von vornherein anhaftenden Mangels von einer der Parteien des Drittvertrags (zB wegen List oder Irrtums) erfolgreich angefochten oder einvernehmlich aufgehoben und dadurch mit Wirkung ex tunc beseitigt worden sind. (T2)
    Beisatz: Solche ungültigen Rechtsgeschäfte bewirken keinen Vorkaufsfall. (T3)
  • 2 Ob 89/13x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 89/13x
    Vgl; Beis wie T3
  • 4 Ob 112/14w
    Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 112/14w
    Vgl auch
  • 8 Ob 53/16a
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 Ob 53/16a
    Vgl auch; Beisatz: Das aufschiebend bedingte Rechtsgeschäft wirkt auch als Vorkaufsfall aufschiebend bedingt, weshalb bei einem aufschiebend bedingten Kaufvertrag der Vorkaufsfall erst mit dem Bedingungseintritt vorliegt. Das Nichteintreten einer vereinbarten Bedingung führt somit zum Nichteintritt des Vorkaufsfalls. Die Pflicht des aus dem Vorkaufsrecht Verpflichteten zum Einlösungsangebot und die Einlösungsbefugnis des Vorkaufsberechtigten werden demnach erst mit Bedingungseintritt begründet. Ein vor dem Eintritt des Vorkaufsfalls gemachtes (verfrühtes) Einlösungsangebot setzt den Lauf der Einlösungsfrist nach § 1075 ABGB nicht in Gang. Dies bedeutet, dass der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht behält. (T4)
  • 8 Ob 91/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.10.2023 8 Ob 91/23z
    vgl; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0020169

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19820714_OGH0002_0030OB00570_8200000_001