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Rechtssatz RS0020184

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020184

Geschäftszahl

4Ob537/79

Entscheidungsdatum

18.12.1979

Rechtssatz

Bei Grundstücken, die ja keinen Marktpreis haben, ist in der Regel keine objektive Bestimmbarkeit des Preises möglich, falls keine konkreten Anhaltspunkte dafür feststellbar sind. Keine richterliche Korrektur des Einlösungspreises, denn der Vorkaufsberechtigte wäre, da er im Voraus nicht wissen kann, in welcher Höhe das Gericht den Einlösungspreis festsetzen wird, nur schwer in der Lage, im Rahmen eines auf Abschluß des Kaufvertrages gerichteten Begehrens den zutreffenden Kaufpreis einzusetzen, was bei einem Verfehlen dieses Preises zur Klagsabweisung führen müßte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 537/79
    Entscheidungstext OGH 18.12.1979 4 Ob 537/79
    Veröff: EvBl 1980/75 S 242 = NZ 1980,155

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020184

Dokumentnummer

JJR_19791218_OGH0002_0040OB00537_7900000_002