Rechtssatz RS0020184
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020184
Entscheidungsdatum
18.12.1979
Rechtssatz
Bei Grundstücken, die ja keinen Marktpreis haben, ist in der Regel keine objektive Bestimmbarkeit des Preises möglich, falls keine konkreten Anhaltspunkte dafür feststellbar sind. Keine richterliche Korrektur des Einlösungspreises, denn der Vorkaufsberechtigte wäre, da er im Voraus nicht wissen kann, in welcher Höhe das Gericht den Einlösungspreis festsetzen wird, nur schwer in der Lage, im Rahmen eines auf Abschluß des Kaufvertrages gerichteten Begehrens den zutreffenden Kaufpreis einzusetzen, was bei einem Verfehlen dieses Preises zur Klagsabweisung führen müßte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020184
Dokumentnummer
JJR_19791218_OGH0002_0040OB00537_7900000_002