Rechtssatz RS0020198
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020198
Entscheidungsdatum
26.11.1992
Rechtssatz
Eine "andere Veräußerungsart" kann auch durch eine besondere Vereinbarung der Vertragspartner umschrieben werden. Ist aber eine bestimmte Art der Veräußerung kein Vorkaufsfall, dann kann nicht angenommen werden, daß redliche Parteien, die sich darüber nicht erklärt haben, gerade eine solche Veräußerungsart zum Anlaß des Erlöschens eines verbücherten Vorkaufsrechtes gemacht hätten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020198
Dokumentnummer
JJR_19921126_OGH0002_0070OB00625_9200000_003