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Rechtssatz RS0020198

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020198

Geschäftszahl

7Ob625/92

Entscheidungsdatum

26.11.1992

Rechtssatz

Eine "andere Veräußerungsart" kann auch durch eine besondere Vereinbarung der Vertragspartner umschrieben werden. Ist aber eine bestimmte Art der Veräußerung kein Vorkaufsfall, dann kann nicht angenommen werden, daß redliche Parteien, die sich darüber nicht erklärt haben, gerade eine solche Veräußerungsart zum Anlaß des Erlöschens eines verbücherten Vorkaufsrechtes gemacht hätten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 625/92
    Entscheidungstext OGH 26.11.1992 7 Ob 625/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020198

Dokumentnummer

JJR_19921126_OGH0002_0070OB00625_9200000_003