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Rechtssatz RS0020219

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020219

Geschäftszahl

8Ob537/89

Entscheidungsdatum

10.05.1990

Rechtssatz

Können im Kaufvertrag später bedungene, nicht in Geld bestehende Leistungen vom Vorkaufsberechtigten durch Geldleistung (in Höhe des Schätzwertes) abgegolten werden, so hat der Vorkaufsberechtigte innerhalb der Einlösungsfrist diesen Wert festzustellen und hiefür Sicherheit zu leisten. Unternimmt der Vorkaufsberechtigte nicht einmal den Versuch zur Ermittlung des Wertes dieser zukünftigen Leistungen, etwa durch Anfrage an den Verkäufer, wie hoch er selbst seine diesbezüglichen Ansprüche bewerte, so kann schon deswegen nicht Untunlichkeit der Sicherstellung gegeben sein.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 537/89
    Entscheidungstext OGH 10.05.1990 8 Ob 537/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020219

Dokumentnummer

JJR_19900510_OGH0002_0080OB00537_8900000_001