Rechtssatz RS0020231
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020231
Entscheidungsdatum
14.01.1988
Rechtssatz
Zu einer Änderung des Mietvertrages in Ansehung unteilbar Bestandgeberpflichten ist bei einer Personenmehrheit auf der Vermieterseite ein rechtsgeschäftliches Handeln erforderlich, das allen Vermietern zugerechnet werden kann. Wenn ein solches rechtsgeschäftliches Handeln durch die Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandes ersetzt wird (hier: § 2 Abs 1 Satz 3 MRG), dann muß der Tatbestand auch in Ansehung aller Vermieter erfüllt werden.Zu einer Änderung des Mietvertrages in Ansehung unteilbar Bestandgeberpflichten ist bei einer Personenmehrheit auf der Vermieterseite ein rechtsgeschäftliches Handeln erforderlich, das allen Vermietern zugerechnet werden kann. Wenn ein solches rechtsgeschäftliches Handeln durch die Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandes ersetzt wird (hier: Paragraph 2, Absatz eins, Satz 3 MRG), dann muß der Tatbestand auch in Ansehung aller Vermieter erfüllt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0020231
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022
Dokumentnummer
JJR_19880114_OGH0002_0060OB00510_8800000_001