Rechtssatz RS0020233
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020233
Entscheidungsdatum
08.09.1982
Rechtssatz
Es verstößt nicht gegen das Erfordernis, daß die wirkliche Zahlung im Sinne des § 1075 ABGB fristgerecht erfolgen muß, wenn die Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung erst im Prozeß geklärt wird.Es verstößt nicht gegen das Erfordernis, daß die wirkliche Zahlung im Sinne des Paragraph 1075, ABGB fristgerecht erfolgen muß, wenn die Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung erst im Prozeß geklärt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0020233
Dokumentnummer
JJR_19820908_OGH0002_0030OB00598_8200000_003