Rechtssatz RS0020268
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020268
Geschäftszahl
7Ob285/62; 4Ob536/77; 7Ob620/89
Entscheidungsdatum
06.07.1989
Rechtssatz
Beim Kauf auf Probe kann der Käufer ohne Prüfung der Ware und ohne die Gründe nachzuweisen, die Genehmigung verweigern und kann dann auf Übernahme der Ware oder Zahlung des Preises nicht belangt werden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 285/62
Entscheidungstext OGH 14.11.1962 7 Ob 285/62
Veröff: HS 3138/49
- 4 Ob 536/77
Entscheidungstext OGH 27.09.1977 4 Ob 536/77
Auch
- 7 Ob 620/89
Entscheidungstext OGH 06.07.1989 7 Ob 620/89
Auch; Beisatz: Der Kauf auf Probe ist ein Kaufvertrag, der unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung der Sache durch den Käufer geschlossen wird; es steht allein im Belieben des Käufers, ob er genehmigt oder nicht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0020268
Dokumentnummer
JJR_19621114_OGH0002_0070OB00285_6200000_001