Rechtssatz RS0020272
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020272
Entscheidungsdatum
01.12.1981
Rechtssatz
Liegt eine wirksame Einlösungserklärung vor, dann bleibt jede nachträgliche Vereinbarung ergänzenden, abändernden oder aufhebenden Inhaltes zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und dem Dritten ohne Belang; die Ansprüche des Berechtigten können dadurch nicht mehr verändert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0020272
Dokumentnummer
JJR_19811201_OGH0002_0050OB00046_8100000_001