Rechtssatz RS0020279
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020279
Entscheidungsdatum
03.09.1992
Rechtssatz
Bei diesem Rechtsinstitut kommt der Charakter der Option noch deutlicher als bei der Vereinbarung eines Weitergaberechts hervor, weil der Verkäufer mit der Vereinbarung sofort und unbedingt gebunden wird und einzig allein durch die Nichtgenehmigung seinen Vertragspartner aus dem Vertrag entlassen werden kann. Dem Verkäufer steht nicht einmal mehr die Geltendmachung einer aufschiebenden Bedingung offen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020279
Dokumentnummer
JJR_19920903_OGH0002_0070OB00589_9200000_001