Rechtssatz RS0020286
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020286
Entscheidungsdatum
13.09.1977
Rechtssatz
Jede im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Mietvertrages vereinbarte Leistung des Mieters ist, falls nicht eine andere Zweckbestimmung ausdrücklich vereinbart wurde, als Teil des Mietzinses unabhängig davon anzusehen, ob es sich um einen einmaligen Betrag, um wiederkehrende Leistungen oder um eine Kombination von beiden handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0020286
Dokumentnummer
JJR_19770913_OGH0002_0040OB00535_7700000_001