Rechtssatz RS0020293
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020293
Entscheidungsdatum
19.03.1974
Rechtssatz
Grundsätzlich ist jeder Mitmieter berechtigt, auch Besuche zu empfangen, die nur ihm gelten. Eine Beschränkung dieses Rechtes kann unter Umständen dann in Betracht kommen, wenn durch solche Besuche das Mitbenützungsrecht eines anderen Mitmieters in unzumutbarer Weise beeinträchtigt oder die häusliche Ordnung empfindlich gestört würde. Die Durchsetzung eines solchen Rechtsanspruches kann jedoch nicht über den Kopf des Mitmieters hinweg unmittelbar gegen den Dritten erfolge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0020293
Dokumentnummer
JJR_19740319_OGH0002_0080OB00017_7400000_002