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Rechtssatz RS0020293×

Rechtssatz RS0020293

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020293

Geschäftszahl

8Ob17/74

Entscheidungsdatum

19.03.1974

Rechtssatz

Grundsätzlich ist jeder Mitmieter berechtigt, auch Besuche zu empfangen, die nur ihm gelten. Eine Beschränkung dieses Rechtes kann unter Umständen dann in Betracht kommen, wenn durch solche Besuche das Mitbenützungsrecht eines anderen Mitmieters in unzumutbarer Weise beeinträchtigt oder die häusliche Ordnung empfindlich gestört würde. Die Durchsetzung eines solchen Rechtsanspruches kann jedoch nicht über den Kopf des Mitmieters hinweg unmittelbar gegen den Dritten erfolge.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 17/74
    Entscheidungstext OGH 19.03.1974 8 Ob 17/74
    Veröff: ImmZ 1974,187 = MietSlg 26044/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0020293

Dokumentnummer

JJR_19740319_OGH0002_0080OB00017_7400000_002