Rechtssatz RS0020295
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020295
Entscheidungsdatum
27.05.1980
Rechtssatz
Der mit einem Gewerbetreibenden abgeschlossenen Bestandvertrag über einen Geschäftsraum in der Halle eines erst fertigzustellenden Hotels in der Absicht, damit im Hotelbereich einen Gewerbebetrieb anzusiedeln, dessen "Dienstleistungen" für den Hotelbetrieb erforderlich sind, ist im Zweifelsfall keine Unternehmungspacht, erfolgt aber auch nicht "im Betriebe des Gewerbes der Beherbergung von Fremden" im Sinne des § 1 Abs 3 Z 3 MG.Der mit einem Gewerbetreibenden abgeschlossenen Bestandvertrag über einen Geschäftsraum in der Halle eines erst fertigzustellenden Hotels in der Absicht, damit im Hotelbereich einen Gewerbebetrieb anzusiedeln, dessen "Dienstleistungen" für den Hotelbetrieb erforderlich sind, ist im Zweifelsfall keine Unternehmungspacht, erfolgt aber auch nicht "im Betriebe des Gewerbes der Beherbergung von Fremden" im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, MG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0020295
Dokumentnummer
JJR_19800527_OGH0002_0010OB00598_8000000_001